Bei der Förderung für den Kauf, Bau oder die Wiedergewinnung der Erstwohnung handelt es sich um einen Schenkungsbeitrag, der einmalig ausbezahlt wird und nicht zurückgezahlt werden muss.
Um diesen Beitrag zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Wichtig: Wird eine Immobilie von Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades (z. B. Eltern, Schwiegereltern, Kinder) gekauft, besteht kein Anspruch auf Wohnbauförderung.
Wer eine sanierungsbedürftige Wohnung kauft (Mindestalter 25 Jahre), kann gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt auch um eine Förderung für die Wiedergewinnung ansuchen.
Wer kann die Förderung beantragen?
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Der oder die Antragsteller:in muss seit mindestens fünf Jahren in der Provinz ansässig sein oder seinen/ihren Arbeitsplatz in der Provinz haben. Auch Auslandsitaliener:innen (AIRE), die zuvor mindestens fünf Jahre in Südtirol ansässig waren und zurückkehren möchten, können ansuchen.
- Keine Eigentumswohnung: Antragsteller:innen dürfen keine geeignete, leicht erreichbare Wohnung besitzen oder in den letzten fünf Jahren verkauft haben.
- Keine bereits erhaltene Wohnbauförderung (Ausnahme: bei Gründung einer neuen Familie).
- Das Familieneinkommen muss innerhalb der definierten Einkommensgrenzen liegen.
- Die Wohnung muss einer zulässigen Katasterkategorie entsprechen.
Welche Kriterien entfallen durch die Wohnreform?
Mit der Reform wurden einige bisherige Kriterien gestrichen:
- Die Wohnungsgröße in Quadratmetern spielt keine Rolle mehr.
- Das Vermögen der Eltern wird nicht mehr berücksichtigt.
- Die bisher notwendige Mindestpunkteanzahl entfällt.
Welche Bindungen sind mit der Förderung verbunden?
- Unbefristete Bindung für Ansässige (Art. 39 Landesgesetz Raum und Landschaft)
- 20-jährige Sozialbindung (Art. 62 Wohnbaufördergesetz). Eine vorzeitige Löschung oder Übertragung dieser Bindung ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Wie hoch sind die Beiträge?
Die Berechnung der Beiträge wurde vereinfacht. Die neuen Grundbeträge im Überblick:
- 35.000 € für Einzelpersonen
- 52.000 € für 2 Familienmitglieder
- + 8.000 € für jedes weitere Familienmitglied (bis zu einer Höchstanzahl von insgesamt 5 Familienmitgliedern)
Je nach Einkommensstufe werden 100 %, 80 %, 65 % oder 50 % des Gesamtbetrages gewährt. Der Beitrag darf jedoch nicht mehr als 40 % der tatsächlichen Kosten betragen.
Die Obergrenze für das Anrecht auf die Wohnbauförderungen sowie die Grenzen der vier Einkommensstufen wurden erhöht.
Außerdem sind die Freibeträge auf Ersparnisse erhöht worden. Für Einzelpersonen von 150.000 € auf 250.000 € und für Zwei- oder Mehrpersonenhaushalte von 250.000 € auf 350.000 €.
Um die Raumnutzung effizienter zu gestalten, wird bei den Beiträgen eine Erhöhung der Grundbeträge von 25 Prozent für das Bauen im Bestand (Sanieren, Verdichten, Aufstocken) und ebenfalls 25 Prozent für Mehrfamilienhäuser (Neubau) gewährt. Für Wohnungen in strukturschwachen Gemeinden gibt es ebenfalls 25 Prozent mehr.
Unser Fazit
Die neue Wohnbauförderung bringt einige Vorteile mit sich. Höhere Freibeträge, vereinfachte Kriterien, zusätzliche Beiträge für Sanierungen, Verdichtungen und strukturschwache Gemeinden.
Gleichzeitig ist die Förderung aber auch an bestimmte Bindungen geknüpft, die es abzuwägen gilt.
Wer den Erwerb, Bau oder die Sanierung einer Immobilie plant, sollte sich deshalb frühzeitig und umfassend über Voraussetzungen und Auswirkungen informieren. So lassen sich Fördermöglichkeiten gezielt und realistisch einschätzen.
Setzen Sie sich mit Ihrem Finanzexperten oder dem Amt für Wohnbauförderung in Verbindung, um die Vorteile und Voraussetzungen entsprechend abzuwägen.
Wir unterstützen Sie gerne dabei, die passende Immobilie zu finden.
Die genauen Informationen zu den Einkommensstufen, konkrete Rechenbeispiele und weitere Hinweise finden Sie hier.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Wir geben hier einen Kurzüberblick über die aktuellen Förderungen und nicht über die steuerlichen Vorteile. Bitte lassen Sie sich umfassend beraten.
